MEDINSTRUKT > Erste Hilfe Raum im Unternehmen

MEDINSTRUKT > Erste Hilfe Raum im Unternehmen

Die Berge haben für viele eine magische Anziehungskraft, verständlich bei der überwältigenden Schönheit der Bergwelt. Wer einmal einen Sonnenaufgang oder -untergang im Hochgebirge erleben durfte, weiß  wovon ich schreibe. Neben all den tollen Eindrücken die eine Hochtour zu bieten hat, darf nie vergessen werden, dass neben Absturz, Steinschlag und Wetterkapriolen auch andere Gefahren lauern. Ein Höhenlungenödem ist ein Notfallbild, das bei jeder Hochtour auftreten kann. Es entwickelt sich in der Regel ab einer Höhe jenseits der 3000 Höhenmeter. Durch die Veränderung des Sauerstoffpartialdrucks in der Höhe kommt es zu einem Lungenödem („Wasseransammlung“ in der Lunge). Häufig tritt dieses Phänomen bei zu schnellen Aufstiegen mit zu vielen zurückgelegten Höhenmetern auf, beziehungsweise bei zu kurzer Akklimatisierung. Da die Letalität (Sterblichkeit) bei einem ausgeprägten Höhenlungenödem bei circa 40% liegt, wollen wir das Wichtigste zu diesem Notfallbild vermitteln.

Wozu dient ein Erste Hilfe Raum im Unternehmen?

Erste-Hilfe-Räume dienen auf der einen Seite der Betreuung und Behandlung von erkrankten oder verletzten Mitarbeitern in einer sicheren und von äußeren Einflüssen geschützten Umgebung bis zum Abtransport durch den Rettungsdienst. Die Versorgung kann dabei durch Ersthelfer, eventuell vorhandener Betriebsmediziner oder den herbeigerufenen Rettungsdienst beziehungsweise Notarzt erfolgen.

Auf der anderen Seite können Erste-Hilfe-Räume neben der Aufbewahrung der in Erste-Hilfe-Räumen vorzuhaltenden Ausstattung auch zur Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Material der Ersthelfer dienen. Denkbar wären dabei Erste-Hilfe-Kästen, Notfallrucksäcke oder Defibrillatoren.

Pflicht zur Vorhaltung – ab wann benötigt man Erste-Hilfe-Räume?

Die Notwendigkeit und die Pflicht, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, wird in der DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ näher geregelt und richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten Personen und vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen. Ohne Unterscheidungen zwischen einzelnen Gewerbezweigen oder Tätigkeitsarten ist ein Erste-Hilfe-Raum bei mehr als 1000 Beschäftigten erforderlich. Dabei ist die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Beschäftigten maßgeblich, nicht unbedingt die Gesamtzahl der Beschäftigten. So werden permanent im Außendienst beschäftigte Personen oder Beschäftigte in Zweigniederlassungen nicht mitgezählt.

Stellt sich heraus, dass aufgrund Art, Schwere oder Anzahl von Unfällen beziehungsweise Erste-Hilfe-Leistungen in der Vergangenheit oder besonderer betrieblicher Gefährdungen ein Erste-Hilfe-Raum notwendig ist, muss dieser schon bei mehr als 100 im Betrieb beschäftigter Personen eingerichtet werden.

Besonderheiten auf Baustellen – Erste Hilfe Container 

Auf Baustellen müssen sogar bereits bei mehr als 50 Beschäftigten ein Erste-Hilfe-Container oder ein vergleichbarer Erste-Hilfe-Raum eingerichtet werden. Gründe hierfür sind auf der einen Seite die naturgemäß höhere Gefahr von Unfällen. Auf der anderen Seite stehen die möglicherweise vorherrschenden schlechten Witterungsverhältnisse, denen ein Verletzter ausgesetzt ist. Ein Erste Hilfe Container unterliegt den gleichen Vorgaben und Vorschriften, wie ein Erste Hilfe Raum im Gebäude. Jedem Mitarbeiter auf einer Baustelle muss der Standort bekannt sein. Der Standort soll so gewählt sein, dass ein Rettungswagen (circa 3,8 Tonnen Gewicht) ohne Probleme anfahren kann. 

Der Erste Hilfe Container muss ab 50 Beschäftigten aufgestellt werden. Dabei gilt es diesen sinnvoll aufzustellen, sodass dieser gut erreicht werden kann.

Beschaffenheit, Größe und Standort

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ regelt unter anderem die notwendige Beschaffenheit von Erste-Hilfe-Räumen.

Erste-Hilfe-Räume sollen demnach ebenerdig und mit Krankentragen (des Rettungsdienstes) leicht erreichbar eingerichtet werden. Um den Zugang jederzeit leicht zu ermöglichen, sollten Stufen vermieden werden. Sollten Stufen oder Höhenunterschiede unvermeidlich sein, ist der Zugang durch eine Rampe zu ermöglichen. Der Zugang muss breit genug gestaltet sein, um diesen ohne Behinderung mit einer Krankentrage passieren zu können. In unmittelbarer Nähe muss eine Toilette vorhanden sein.

Zum Schutz der Verletzten oder Kranken muss eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung durch zum Beispiel Lärm, Schmutz, Staub, Vibrationen oder anderen Gefahren möglichst ausgeschlossen werden. Daher ist die Lage von Erste-Hilfe-Räumen so gut es geht außerhalb gefährdeter Bereiche zu wählen.

Erste-Hilfe-Räume müssen weiter mindestens eine Grundfläche von 20 Quadratmetern aufweisen. Je nach erforderlicher Einrichtung und Ausstattung können auch größere Räumlichkeiten erforderlich werden.

Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und falls erforderlich zu desinfizieren sein, Beleuchtung und Belüftung müssen ausreichend vorhanden sein.

Mindestens ein Waschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser, sowie ein Telefon beziehungsweise ein vergleichbares Kommunikationsmittel müssen fest vorhanden sein. Ein Sichtschutz gegen Einblick von außen ist jederzeit zu gewährleisten.

Vorschrift zur Einrichtung und Ausstattung

Die erforderliche Ausstattung und Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen richtet sich nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung und dem Ausbildungsstand der Ersthelfer und Betriebssanitäter. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ gibt dabei Beispiele und unterscheidet in geeignetes Inventar, geeignete Mittel zur Ersten Hilfe und geeignete Pflegemittel.

Zum Beispiel wird folgendes als geeignetes Inventar aufgeführt:

  • Schränke, Koffer oder ähnliche Behälter zur getrennten, übersichtlichen und hygienischen Aufbewahrung von Ersten-Hilfe- und Pflegematerial
  • Seifen-, Desinfektionsmittel-, Hautschutzmittel- und Einmalhandtücher-Spender
  • Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopf- und Fußteil
  • Instrumententisch mit Schublade
  • Höhenverstellbar Infusionsständer
  • Schreib- und Sitzgelegenheit, zum Beispiel Schreibtisch mit Drehstuhl
  • Geeignete und getrennte Abfallbehältnisse, sowie Sicherheitsbehälter für spitze und scharfe Gegenstände

Geeignete Mittel zur Ersten Hilfe sind zum Beispiel:

  • Material des großen Verbandkastens
  • Desinfektionsmaterial
  • Augenspülflasche
  • Automatisierter Externer Defibrillator (AED), Mittel zur Absaugung und Beatmung, zur Diagnostik und zur Schienung und Ruhigstellung von Extremitäten bei entsprechend qualifiziertem Personal
  • Nach betriebsärztlicher Festlegung sind auch Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen möglich

Zu geeigneten Pflegematerialien und sonstigen Hilfsmittel zählen zum Beispiel:

  • (Einweg) Decken
  • (Einweg) Auflagen für Untersuchungsliegen
  • Einweg-Nierenschale und -Tücher
  • Einweghandschuhe und -Schutzkleidung

Die Aufzählung kann weder hier noch in der ASR A4.3 vollständig sein. Wie eingangs bereits erwähnt, muss die Einrichtung immer den erforderlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Kennzeichnung und Flucht- und Rettungspläne

Die Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Räumen richtet sich wie bei allen Einrichtungen zur Ersten Hilfe nach Anhang 1 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.  Besonderes Notfallmaterial, wie zum Beispiel ein Defibrillator und Rettungstragen, werden mit dem jeweiligen Kennzeichen abgebildet. In den Flucht- und Rettungsplänen muss der Erste Hilfe Raum ebenfalls eingezeichnet werden.  

Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“

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