MEDINSTRUKT > Medikamentengabe im Kindergarten und der Schule

MEDINSTRUKT > Medikamentengabe im Kindergarten und der Schule

Heute ist es ein wunderschöner Tag und Sie sind mit Ihrer Gruppe im Kindergarten draußen beim Spielen. Doch plötzlich bekommt eines der Kinder einen Asthmaanfall. Sie wissen wo das Notfallspray ist und holen dieses. Doch dann halten Sie inne und überlegen sich, ob Sie überhaupt das Medikament verabreichen dürfen.
Bei unseren „Erste Hilfe am Kind“ Kursen in Kindergärten und Schulen wird immer die spannende Frage gestellt: „Darf ich als Erzieher/In Medikamente verabreichen oder werde ich danach dafür verklagt?“ Vor allem der Fall in Landsberg 2018 sorgt für hitzige Diskussionen. Wir möchten Ihnen einen Überblick zur Medikamentengabe im Kindergarten und in der Schule geben, damit Sie für zukünftige Fälle gerüstet sind.

Der Fall in Landsberg mit dem Notfallpen beim allergischen Schock

In diesem Fall hatten Eltern geklagt, da sich die Erzieher/Innen selbst nach einer ärztlichen Einweisung und der schriftlichen Freigabe durch den Arzt und den Eltern, geweigert hatten, im Notfall diesen Pen anzuwenden. Die Eltern argumentierten, dass es immer möglich ist, dass im Essen im Kindergarten Spuren von Erdnüssen enthalten sind. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass der Notfallpen durch die Erzieher gegeben werden sollte. Falls das Medikament nicht verabreicht wird, kann es zum allergischen Schock und im schlimmsten Fall zum Tod der 5- Jährigen kommen. Das Gericht hat entschieden, dass die Erzieher/ Innen bei besagtem Notfall in der Zukunft Medikamente verabreichen müssen, sonst würden sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Jedoch meinte das Gericht, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handle.

Was ist denn überhaupt ein Medikament?

Medikamente sind Stoffe, die der Person helfen sollen, gesund zu werden oder zu vermeiden, dass sie erkrankt. Dabei müssen die Arzneimittel nicht unbedingt von einem Arzt verschrieben werden, um als Medikament zu zählen. Hierbei gilt alles, was auf Anordnung des Arztes oder auch frei verkäuflich in der Apotheke zu erhalten ist.

Ein Medikament muss nicht unbedingt in Tablettenform vorliegen, um als Medikament zu zählen, sondern es gibt unterschiedliche Möglichkeiten.

Die Medikamenteneinnahme bei einem Kind

Grundsätzlich gilt, dass Medikamente selbstständig eingenommen werden oder ein Erziehungsberechtigter diese verabreichen soll. Falls dies durch die Altersklasse oder in einem Notfall nicht mehr möglich ist, muss diese Situation bereits vorab mit den Eltern besprochen worden sein und sich nur auf Ausnahmefälle beschränken. Denn die Freigabe für Notfallmedikamente für Erzieher bietet damit natürlich Kindern die Möglichkeit an einem sozialen Leben in der Einrichtung teilzunehmen.

Medikamentenfreigabe für Erzieher/Innen durch die Eltern

Um als Erzieher/In eine Freigabe für ein Notfallmedikament zu erhalten, muss durch die Eltern eine schriftliche Erlaubnis erfolgt sein. Ein weiteres Kriterium hierfür ist, dass das Medikament nicht in einer adäquaten Zeit durch die Eltern im Kindergarten verabreicht werden kann, da sonst mit einem gesundheitlichen Folgeschaden bei dem Kind gerechnet werden muss.

Die schriftliche ärztliche Verordnung im Kindergarten

Zu der schriftlichen Freigabe der Eltern, muss das Medikament ärztlich verordnet worden sein. Dabei sollten für die Medikamentengabe folgende Punkte auf der Verordnung stehen:

  • Bezeichnung des Medikaments
  • Dosierung
  • Verabreichungsform und die Einnahmezeit
  • Lagerung des Medikamentes
  • mögliche Nebenwirkungen
  • Maßnahmen, die nach dem Anruf der 112 zu machen sind
  • Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
  • Beschreibung der Fälle, in denen das Medikament verabreicht werden muss
  • Eine verständliche Erklärung, woran erkannt werden kann, dass es sich um diesen Notfall handelt und nach welchem zeitlichen Rahmen oder weiteren Kriterien eine zusätzliche Dosis verabreicht werden kann
  • Wie häufig die Dosis wiederholt werden darf

Diverse Bundesländer und die Haftung für Folgeschäden im Kindergarten

Da die unterschiedlichen Bundesländer noch weiterreichende Gesetze haben, gelten je nach Örtlichkeit noch weitere Zusätze zum Verabreichen und die Freigabe von Medikamenten. Außerdem hängt die Freigabe auch mit dem Träger des Kindergartens zusammen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat sich bezüglich der Haftung ganz klar zu nachfolgendem bekannt. Selbst wenn das Medikament verabreicht worden ist und ein Folgeschaden entsteht, haftet die DGUV. Auch bei einer falschen Dosierung würde dies als Arbeitsunfall zählen, wenn natürlich die ärztliche Verordnung da ist. D.h. bei den genannten Fällen können die Erzieher nicht zivilrechtlich verklagt werden. Nur bei grob fahrlässiger Handlung haftet der Erzieher selbst.

Andererseits sagt die DGUV und das besagte rechtliche Beispiel, dass wenn die Erzieher bei der Freigabe des Medikamentes dieses nicht verabreichen würden, könnte der Strafbestand einer unterlassenen Hilfeleistung in Betracht gezogen werden und somit am Schluss der Erzieher selbst haften.

Die Handlungsempfehlung der Berufsgenossenschaft

Dieses Schreiben der Berufsgenossenschaft können Sie gerne auch online nachlesen. Dann können Sie es gerne in der Einrichtung bei Rückfragen von Kollegen oder Eltern vorhalten.

Für weitere Informationen klicken Sie hier.

Fazit

Wichtig ist, dass Sie für die Freigabe von Medikamenten die schriftliche Anordnung vom Arzt sowie der Eltern haben. Falls Sie sich unsicher in der Handhabung des Medikamentes sind, besprechen Sie das Vorgehen mit den Eltern und/ oder lassen sich durch den Arzt erneut einweisen. Denn auch hierbei ist ein regelmäßiges Trainieren wichtig.

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