Egal ob Zuhause, in der Freizeit oder im Betrieb, überall und jederzeit kann es zu Situationen kommen, in welchen schnelle und gezielte Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich werden können. Doch leider leisten immer noch viel zu wenig Menschen Erste Hilfe, allein aus Angst etwas falsch zu machen und dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dabei sind diese Befürchtungen meist völlig unbegründet wie unser folgender Beitrag zeigt. Wir möchten die rechtlichen Fragen in der Ersten Hilfe klären.
Unterlassene Hilfeleistung – Pflicht Erste Hilfe zu leisten
Grundsätzlich ist gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland jede Person verpflichtet, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, soweit dies erforderlich ist und es dieser den Umständen nach zuzumuten ist. Wichtig dabei ist jedoch, dass dies ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Sie müssen dabei also weder sich selbst noch eine Ihnen anvertraute Personen, wie zum Beispiel Kinder die unter Ihrer Aufsicht stehen, in Gefahr bringen.
Dabei wird in aller Regel das Absetzen eines Notrufes beziehungsweise das Herbeirufen von Hilfe als für jedermann zumutbar angesehen.
Verstöße gegen die Pflicht auf Hilfeleistung, allgemein als unterlassene Hilfeleistung bekannt, können dabei mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche können in der Ersten Hilfe grundsätzlich auf zwei Arten entstehen. Auf der einen Seite können Ansprüche gegenüber dem Ersthelfer entstehen, auf der anderen Seite hat bei Eigenschäden der Ersthelfer Anspruch auf Schadensersatz.
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ersthelfer
Mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Ersthelfer muss jedoch in aller Regel nicht gerechnet werden. Dazu müsste dieser nämlich grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich handeln.
Für grobe Fahrlässigkeit müsste dem Ersthelfer dabei persönlich vorgeworfen werden können, dass er einfachste Überlegungen nicht angestellt oder einfache, allgemein einleuchtende Regeln der Ersten Hilfe nicht beachtet hat. Das Fehlen von Erste-Hilfe-Wissen kann dabei grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden.
Für eine Vorsätzliche Handlung muss der Ersthelfer einer hilfsbedürftigen Person sogar wissentlich und willentlich eine Verletzung beziehungsweise einen Schaden zuzufügen oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen. Dabei führen aber weder Beschädigungen, wie zum Beispiel im Rahmen der Hilfeleistung zerschnittene Kleidung von verletzten Personen, noch ungewollt zugeführte Verletzungen, wie zum Beispiel im Rahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung gebrochene Rippen, zu Schadensersatzansprüchen. Dies gilt selbst dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen schlussendlich erfolglos sind.
Ansprüche von Ersthelfern bei Eigenschäden
Entsteht dem Ersthelfer jedoch bei der Hilfeleistung ein Schaden oder ist die Hilfeleistung mit Aufwendungen verbunden, kann er hierfür Ersatz verlangen.
Man unterscheidet dabei erst einmal Sach- und Körperschäden.
Dabei zählen zu den Sachschäden zum Beispiel im Rahmen der Hilfeleistung beschädigte Kleidung oder Schäden am zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Privatkraftfahrzeug.
Zu den viel schwerwiegenderen Körperschäden zählen hingegen zum Beispiel Infektionen mit Krankheiten, Verletzungen im Bereich von Hilfeleistungen im Straßenverkehr oder im schlimmsten Fall auch der Tod des Ersthelfers.
Eine weitere Voraussetzung, um Anspruch auf Schadensersatz zu haben, ist die Verhältnismäßigkeit der Hilfeleistung. Dies bedeutet im Grunde genommen nichts anderes, als dass die Erste-Hilfe-Maßnahme im Interesse der „hilfsbedürftigen“ Person gewesen ist. Hierfür muss diese dem wirklichen (bei ansprechbaren Personen) oder mutmaßlichen (bei bewusstlosen Personen) Willen der betroffenen Person entsprechen.
Abschließend ist die Frage zu klären, wo der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen kann beziehungsweise muss.
Bei unvermeidbaren Sachschäden im Rahmen der Hilfeleistung kann der geschädigte Ersthelfer unmittelbar an die Hilfsbedürftige Person herantreten.
Kommt es zu Erste-Hilfe-Maßnahmen im betrieblichen Umfeld, kann der Ersthelfer darüber hinaus seine Ansprüche bezüglich entstandener Sachschäden auch gegenüber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen. Kommt es im schlimmsten Fall dabei zu einem Personenschaden, wendet er sich an die für die hilfsbedürftige Person zuständigen Unfallversicherungsträger. Gleiches gilt auch bei Erste-Hilfe-Leistungen auf dem Arbeitsweg oder auf Dienstwegen.
In der Freizeit oder den eigenen vier Wänden sind hilfeleistende Personen sogar über den örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand kraft Gesetzes beitragsfrei versichert. Dies gilt sowohl für Sach- wie auch für Körperschäden.
Bei körperlichen Schäden haben diese insbesondere Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Kommt der Helfer im schlimmsten Fall sogar zu Tode, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld. Um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines formlosen Schreibens gegenüber des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Strafrechtliche Aspekte
Bei der Betrachtung der strafrechtlichen Aspekte in der Ersten Hilfe sei nochmal auf die eingangs erwähnte Unterlassene Hilfeleistung verwiesen. Danach macht sich jeder strafbar, der im Unglücksfall keine Hilfe leistet obwohl diese erforderlich ist und zumutbar wäre.
Dem gegenüber ist die oft bei Ersthelfern vorherrschende Angst, sich bei der Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen in irgendeiner Form strafbar zu machen, in aller Regel unbegründet.
So hört man in diesem Zusammenhang immer wieder von der Angst, eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung zu begehen oder sogar im schlimmsten Fall für den Tod eines anderen Menschen verantwortlich zu sein.
Die Angst vieler Ersthelfer vor einer Strafe nach dem Leisten von Erste Hilfe Maßnahmen ist unbegründet. Denn wenn die Erste Hilfe Maßnahmen nach besten Wissen und Gewissen gemacht wurden, sind diese Maßnahmen in der Regel nicht strafbar.
Falsche Erste Hilfe Maßnahmen
Werden Erste-Hilfe-Maßnahmen aber mit der nötigen Sorgfalt und gemäß den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt, macht sich der Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar. Dies gilt dabei auch dann, sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, es zu zusätzlichen, eventuell auch erst später auftretende Körperschäden oder sogar zum Tod kommen. Beispielhaft wäre hier zum Beispiel eine Körperverletzung im Rahmen des Rettens einer Person von einer Straße genannt, die beim Schleifen über Glasscherben auf der Straße entstehen könnte.
Auch darf man dabei nie außer Acht lassen, dass sich die Ersthelfer oft in einer für sie Ausnahmesituation befinden und schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen. In dieser Situation kann in aller Regel ausgeschlossene werden, dass gegebenenfalls vorgenommene falsche Handlungen oder nicht berücksichtige Alternativmaßnahmen auf Vorsätzlichkeit beruhen. Dies gilt auch dann, wenn sich vom Ersthelfer im Rahmen der Ersten Hilfe durchgeführte Maßnahmen erst im Nachhinein als ungeeignet herausstellen.
Sachbeschädigung im Rahmen der Ersten Hilfe
Auch wenn es zu einer Sachbeschädigung durch einen Ersthelfer kommen sollte, führt dies in aller Regel nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Muss er zum Beispiel zur schnellen Stillung einer lebensbedrohlichen Blutung Kleidung beschädigen, überwiegt der Schutz des Lebens beziehungsweise der Gesundheit gegenüber der Unversehrtheit der Kleidung.
Sonstige Rechtsverstöße
Darüber hinaus kann ein Ersthelfer gezwungen sein, zur Abwehr einer akuten (Lebens-)Gefahr andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung zu begehen. Exemplarisch kann hier beispielsweise die Situation herangezogen werden, in der aufgrund eines fehlenden Mobiltelefons beziehungsweise Mobilempfangs auf alternative Weise ein Notruf abgesetzt werden muss. Dabei kann es je nach Situation zum Beispiel zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, zum Hausfriedensbruch oder zu einer Sachbeschädigung kommen. Da aber auch hier der Schutz des Lebens oder der Gesundheit überwiegt, ist auch in diesen Situationen normalerweise mit Straffreiheit zu rechnen. Vorausgesetzt es wird dabei nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Fazit zu den rechtlichen Aspekten
Immer dann, wenn Hilfe erforderlich ist und der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß seinen persönlichen Fähigkeiten handelt und damit bestmögliche Hilfe leistet, muss dieser grundsätzlich weder mit Schadensersatzansprüchen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Um die notwendige Sicherheit in der Ersten Hilfe zu erlangen empfehlen wir den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses. Egal ob Erstschulung oder Auffrischung, Sie lernen dort alle wichtigen Handgriffe, welche für die Erste Hilfe notwendig sind und verlieren so die Angst davor „etwas falsch zu machen“.
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